Einkaufsbedingungen.
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1. Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.
2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - einschließlich dieser Schriftformklausel - sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Der Lieferant verpflichtet sich, bei Bestellung von Waren und Produkten, die gefährliche und/oder umweltschädliche Stoffe enthalten, unaufgefordert auf evtl. vorhandene gleichwertige Alternativen mit weniger bzw. nicht gefährlichen/schädlichen Bestandteilen hinzuweisen und anzubieten. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich des Verbrauchs von Energie und natürlichen Ressourcen, sowie der Entstehung von Abfällen und Emissionen bei der Herstellung, der Verpackung und der Anlieferung.
2.7 Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie ebenfalls Managementsysteme zur stetigen Verbesserung ihrer Qualitäts- Umweltschutz- und Arbeitsschutzleistungen einsetzen. Deshalb bevorzugen wir Lieferanten mit entsprechenden zertifizierten und validierten Systemen.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur voll-ständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
3.9 Bei durch Bemusterung approbierter Ware ist der Lieferant verpflichtet, uns jede Änderung in seinem Herstellungsprozess oder im Herstellungsprozess von ihm zugekaufter Ware oder Komponenten unverzüglich mitzuteilen und eine neue Approbation zu beantragen.
3.10 Allen Lieferungen ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe unserer Bestell- und unserer Materialnummer, der Liefermenge und des Datums unseres Auftrages beizufügen. Die Begleitpapiere jeder Lieferung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen haben die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter, sowie Merkblätter zusammen mit speziellen Hinweisen hinsichtlich Lagerung und Handhabung zu enthalten.
3.11 Bei der Lieferung von gefährlichen Gütern trägt der Lieferant die Verantwortung dafür, dass sämtliche Bestimmungen und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transportrecht (z.B. korrekte Kennzeichnung, Verpackung und Ladungssicherung) eingehalten werden und haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften für entstandenen Schaden.
3.12 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware entsprechend unserer Bestellanforderung zu kennzeichnen. Bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung durchzuführen.
3.13 Werden vom Lieferanten etwaige, in der Bestellung geforderte Prüfbescheinigungen (z.B. nach EN 10204) oder Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichnung bei Maschinen und Anlagen nicht oder nicht korrekt erbracht, so behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung zu Lasten des Lieferanten zurückzuweisen und vom Vertrag zurückzutreten.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Mit Zahlung ist weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht auf Sachmängelansprüche verbunden.
8. Mängelansprüche und Rückgriff
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Zur Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB sind wir nur insoweit verpflichtet, als Mängel offenkundig sind. Die Rüge kann in diesem Fall noch binnen 10 Werktage nach Wareneingang erfolgen. Zur Fristwahrung genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung. Darüber hinaus verzichtet der Lieferant bei verdeckten Mängeln auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
8.6 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertraggegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.8 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.9 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
8.10 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.5 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8.8 und 8.9 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8.11 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
9. Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Im Falle der Pflichtverletzung wird pro Einzelfall eine Vertragsstrafe von 25.000,- Euro fällig. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
14. Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen
Jeder Anbieter von Bauleistungen legt dem Verwender unaufgefordert eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b 1 EStG vor. Der Lieferant der Bauleistung haftet für deren Richtigkeit und Wirksamkeit. Sollte die Freistellungsbescheinigung zeitlich befristet sein oder während der Abwicklung des Vertrages ablaufen, ist der Lieferant zur Vorlage einer aktuellen Bescheinigung verpflichtet. Das Nicht-Erreichen der Bagatellegrenze enthebt nicht der Verpflichtung zur Vorlage einer Freistellungsbescheinigung.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Fürth (Bayern). Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
15.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).






